Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 96 Ärztliche Untersuchungen, psychologische Eignungsuntersuchungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- LSG Thüringen, 09.08.2011 – L 6 R 997/11 B ERZitiert von 1
- SG Stuttgart, 22.03.2025 – S 12 KA 922/25 ER
- LAG Hessen, 10.04.2014 – 9 TaBV 106/13
- ArbG Dortmund, 15.09.2009 – 7 BV 61/09Zitiert von 1
- OVG NRW, 31.05.2007 – 1 A 1050/06Zitiert von 2
- LAG Köln, 26.06.2006 – 14 Sa 111/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/96#abs-1 (1) Veranlasst ein Leistungsträger eine ärztliche Untersuchungsmaßnahme oder eine psychologische Eignungsuntersuchungsmaßnahme, um festzustellen, ob die Voraussetzungen für eine Sozialleistung vorliegen, sollen die Untersuchungen in der Art und Weise vorgenommen und deren Ergebnisse so festgehalten werden, dass sie auch bei der Prüfung der Voraussetzungen anderer Sozialleistungen verwendet werden können. Der Umfang der Untersuchungsmaßnahme richtet sich nach der Aufgabe, die der Leistungsträger, der die Untersuchung veranlasst hat, zu erfüllen hat. Die Untersuchungsbefunde sollen bei der Feststellung, ob die Voraussetzungen einer anderen Sozialleistung vorliegen, verwertet werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/96#abs-2 (2) Durch Vereinbarungen haben die Leistungsträger sicherzustellen, dass Untersuchungen unterbleiben, soweit bereits verwertbare Untersuchungsergebnisse vorliegen. Für den Einzelfall sowie nach Möglichkeit für eine Vielzahl von Fällen haben die Leistungsträger zu vereinbaren, dass bei der Begutachtung der Voraussetzungen von Sozialleistungen die Untersuchungen nach einheitlichen und vergleichbaren Grundlagen, Maßstäben und Verfahren vorgenommen und die Ergebnisse der Untersuchungen festgehalten werden. Sie können darüber hinaus vereinbaren, dass sich der Umfang der Untersuchungsmaßnahme nach den Aufgaben der beteiligten Leistungsträger richtet; soweit die Untersuchungsmaßnahme hierdurch erweitert ist, ist die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2010/96#abs-3 (3) Die Bildung einer Zentraldatei mehrerer Leistungsträger für Daten der ärztlich untersuchten Leistungsempfänger ist nicht zulässig.